Direktantwort: Für eine österreichische AG braucht ihr insbesondere eine Satzung in Notariatsaktsform, mindestens 70.000 Euro Grundkapital, die Übernahme der Aktien, einen Aufsichtsrat, einen von diesem bestellten Vorstand, Gründungsberichte beziehungsweise Prüfungen und die Firmenbucheintragung. Die AG entsteht erst mit dieser Eintragung. Sie ist kein Standardmodell für jedes Startup, sondern eine formalisierte Kapitalgesellschaft für passende Finanzierungs-, Eigentums- und Governance-Anforderungen.
Eine Aktiengesellschaft kann auch von einer Person gegründet werden. Ihre Stärke liegt nicht in einer pauschalen Haftungs- oder Steuerersparnis, sondern in der aktienbasierten Eigentümerstruktur und der zwingenden Trennung zwischen Leitung, Kontrolle und Aktionärsrechten. Genau diese Struktur macht Gründung und Betrieb anspruchsvoller als bei einer typischen GmbH.
Wenn ihr zwischen beiden Formen schwankt, beginnt mit GmbH oder AG Österreich. Den Gesamtüberblick liefert die Rechtsformwahl; die notwendigen Dokumente ordnet Unterlagen Unternehmensgründung Österreich ein.
Wann ist eine AG überhaupt sinnvoll?
Eine AG sollte einen konkreten strukturellen Bedarf lösen. Mögliche Gründe sind ein größerer oder wechselnder Eigentümerkreis, eine klare institutionelle Kontrolle, aktienbasierte Transaktionen oder eine langfristige Kapitalmarktstrategie. Die bloße Erwartung schnellen Wachstums genügt nicht.
Für viele frühphasige Startups bilden GmbH oder FlexCo Finanzierungsrunden mit weniger Organaufwand ab. Wer eine AG wählt, benötigt von Anfang an Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung sowie aktienrechtliche Beschluss-, Berichts- und Prüfungsschritte.
Voraussetzungen im Überblick
- eine oder mehrere Gründer:innen;
- eine rechtlich geprüfte Satzung;
- mindestens 70.000 Euro Grundkapital, Stand 13.09.2026;
- Übernahme der Aktien durch die Gründer:innen;
- ordnungsgemäße Kapitalaufbringung, bei Sacheinlagen zusätzliche Bewertung und Dokumentation;
- Bestellung des ersten Aufsichtsrats;
- Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat;
- Gründungsbericht und gesetzlich erforderliche Gründungsprüfung;
- Anmeldung und Eintragung im Firmenbuch;
- zusätzlich, je Tätigkeit, Gewerbeberechtigung oder berufsrechtliche Genehmigung.
Das Grundkapital ist nicht mit den Gründungskosten gleichzusetzen. Es ist Gesellschaftsvermögen und unterliegt gesetzlichen Kapitalbindungs- und Kapitalerhaltungsregeln.
Die drei zwingenden Organe der AG
Vorstand: Leitung unter eigener Verantwortung
Der Vorstand leitet die AG und vertritt sie nach außen. Anders als GmbH-Geschäftsführer:innen folgt er nicht einem laufenden Weisungsmodell der Aktionär:innen. Satzung, Geschäftsordnung und zustimmungspflichtige Geschäfte strukturieren seine Tätigkeit, dürfen die gesetzliche Eigenverantwortung aber nicht aufheben.
Die Organmitglieder müssen nicht selbst Aktionär:innen sein. Schon bei der Gründung solltet ihr klären, welche Ressorts bestehen, wie gemeinsam vertreten wird und welche Erfahrung für das Geschäftsmodell notwendig ist.
Aufsichtsrat: Bestellung und Kontrolle
Der Aufsichtsrat ist bei jeder AG zwingend. Er bestellt und überwacht den Vorstand und erfüllt weitere gesetzliche Aufgaben. Seine Mitglieder werden im Gründungsstadium nach den aktienrechtlichen Regeln bestellt. Zusammensetzung, Unabhängigkeit, Interessenkonflikte, Vergütung und Sitzungspraxis sollten nicht erst nach dem Firmenbucheintrag geklärt werden.
Hauptversammlung: gesetzliche Aktionärsrechte
In der Hauptversammlung üben Aktionär:innen die gesetzlich zugewiesenen Rechte aus. Dazu zählen insbesondere bestimmte Grundlagengeschäfte und Wahlen. Sie führt nicht das operative Tagesgeschäft. Satzung und Aktienklassen können Rechte ausgestalten, soweit das Aktiengesetz Spielraum lässt.
Das Grundkapital und die Aktien
Das gesetzliche Grundkapital beträgt mit Stand 13.09.2026 mindestens 70.000 Euro. Es kann in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt werden. Die Satzung muss die aktienrechtlich erforderlichen Angaben enthalten. Art und Umfang der bei Anmeldung notwendigen Einzahlung hängen von der Ausgestaltung und den gesetzlichen Kapitalaufbringungsregeln ab; der Mindestkapitalbetrag allein beantwortet diese Frage nicht.
Bargründung und Sachgründung
Bei einer Bargründung werden die übernommenen Einlagen in Geld geleistet. Banknachweise und Verfügbarkeit des Kapitals müssen zum Firmenbuchantrag passen. Bei Sacheinlagen werden andere Vermögenswerte eingebracht. Dann sind Gegenstand, Einbringer:in, Aktienzuordnung und Bewertung besonders genau zu dokumentieren. Sacheinlagen lösen strengere Prüfanforderungen aus; eine optimistische Founder-Bewertung reicht nicht.
Einlagen dürfen nach der Gründung nicht beliebig an Aktionär:innen zurückfließen. Verträge zwischen AG und nahestehenden Personen müssen auch unter Kapitalerhaltungs- und Interessenkonfliktgesichtspunkten geprüft werden.
AG gründen: Ablauf in acht Schritten
1. Einsatzfall und Struktur prüfen
Definiert, warum die AG benötigt wird. Zeichnet Eigentümerkreis, geplante Aktien, Finanzierungsrunden und Organbesetzung. Vergleicht den Lebenszyklus mit GmbH und FlexCo, nicht nur die Gründung.
2. Firma und Unternehmensgegenstand klären
Der Firmenname muss den firmenrechtlichen Anforderungen entsprechen und den Rechtsformzusatz tragen. Prüft Unterscheidbarkeit beim Firmenbuch; Marken-, Namens- und Domainrechte sind davon getrennt. Der Unternehmensgegenstand soll die Tätigkeit klar beschreiben und zur geplanten Entwicklung passen.
3. Satzung gestalten
Die Satzung wird in Notariatsaktsform festgestellt. Sie enthält jedenfalls die aktienrechtlich vorgeschriebenen Eckpunkte, darunter Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Grundkapital und Aktienstruktur. Darüber hinaus sind Einberufung, Beschlussregeln und zulässige Gestaltungsoptionen auf das Governance-Modell abzustimmen.
Eine kopierte Mustersatzung bildet Investor:innenrechte, Aktienklassen, Übertragungsregeln oder einen geplanten Kapitalmarktpfad selten ausreichend ab.
4. Aktien übernehmen und Einlagen leisten
Die Gründer:innen übernehmen die Aktien. Geld- und Sacheinlagen sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu leisten und nachzuweisen. Prüft bei mehreren Gründer:innen genau, wer welche Aktien gegen welche Leistung erhält.
5. Ersten Aufsichtsrat bestellen
Die Bestellung und Annahme der Funktion müssen dokumentiert werden. Interessenkonflikte und gesetzliche Eignung sind zu prüfen. Plant auch die erste Sitzung und die Bestellung des Vorstands.
6. Vorstand bestellen
Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand. Vertretungsregel, Funktionsdauer und Anstellungsfragen gehören abgestimmt. Organbestellung und schuldrechtlicher Anstellungsvertrag sind unterschiedliche Rechtsakte.
7. Gründungsbericht und Prüfungen durchführen
Die Gründer:innen berichten nach den gesetzlichen Vorgaben über den Gründungsvorgang. Vorstand und Aufsichtsrat prüfen die Gründung; abhängig von Konstellation und Sacheinlagen ist eine weitere externe Gründungsprüfung erforderlich. Umfang und Person des Prüfers sind anhand des AktG für den konkreten Fall festzulegen.
8. Firmenbuchanmeldung einreichen
Die AG wird beim zuständigen Firmenbuchgericht angemeldet. Beizulegen sind die gesetzlich erforderlichen Urkunden, Erklärungen, Nachweise und Organangaben. Das Gericht prüft die Anmeldung und kann Verbesserungen verlangen. Erst mit Eintragung entsteht die AG als solche.
Vor der Eintragung: nicht voreilig als AG auftreten
Zwischen den Gründungsakten und dem Firmenbucheintrag besteht noch nicht die eingetragene AG. Wer bereits Verträge schließt oder Verpflichtungen eingeht, kann besondere Haftungs- und Übernahmefragen auslösen. Kennzeichnet den Gründungsstatus korrekt und lasst wesentliche Vorgründungsverträge prüfen.
Auch nach Eintragung ersetzt das Firmenbuch keine Gewerbeberechtigung. Ist die Tätigkeit gewerblich, benötigt die AG die passende Gewerbeanmeldung und regelmäßig eine geeignete gewerberechtliche Geschäftsführung. Regulierte Branchen können weitere Genehmigungen verlangen.
Beispiel: Scale-up mit breitem Eigentümerkreis
Ein österreichisches Energie-Scale-up plant mehrere institutionelle Finanzierungsrunden, internationale Co-Investor:innen und eine spätere aktienbasierte Akquisition. Ein professionell besetzter Aufsichtsrat soll die Gründer:innen im Vorstand kontrollieren. In diesem Zielbild kann die AG passen, weil die gewünschte Trennung und Aktienstruktur bewusst genutzt werden.
Ein dreiköpfiges Softwareteam, das erst einen Seed-Investor aufnehmen will, würde durch dieselbe Struktur möglicherweise nur Aufwand erzeugen. GmbH oder FlexCo können für diese Phase geeigneter sein. Entscheidend ist ein konkreter Finanzierungs- und Governance-Plan, nicht das Prestige der Rechtsform.
Welche Kosten entstehen?
Zu den Kostenblöcken gehören typischerweise Rechts- und Steuerberatung, Notariat, Firmenbuch und Veröffentlichungen, Bankabwicklung, mögliche Bewertung von Sacheinlagen, Gründungsprüfung sowie Vergütung und laufende Arbeit der Organe. Hinzu kommen Rechnungslegung, Abschlussprüfung nach den jeweils anwendbaren Regeln und gesellschaftsrechtliche Betreuung.
Eine fixe Gesamtsumme wäre ohne Satzung, Einlagenart, Organstruktur und aktuelle Tarife nicht belastbar. Holt Angebote auf Basis eines konkreten Strukturentwurfs ein. Das Grundkapital von 70.000 Euro ist separat zu betrachten und kein „verlorener Gründungspreis“.
Häufige Fehler bei der AG-Gründung
- AG wegen Außenwirkung wählen: Prestige rechtfertigt keine zwingende Organstruktur.
- Grundkapital als Gesamtkosten betrachten: Kapitalaufbringung und Honorare sind verschiedene Kategorien.
- Organe nur formal besetzen: Vorstand und Aufsichtsrat tragen echte Aufgaben und Verantwortung.
- Sacheinlagen zu spät prüfen: Bewertung, Bericht und Prüfung können den Zeitplan bestimmen.
- Aktionärsrechte nur in Nebenverträgen regeln: Satzung, zwingendes Recht und Vereinbarungen müssen zusammenpassen.
- Vor Eintragung unklar auftreten: Vorgründungsgeschäfte können persönliche Risiken schaffen.
- Gewerbe vergessen: Firmenbuch und Gewerbeanmeldung erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Grenzen und Einzelfallprüfung
Kapitalmarkt, Mitarbeiter:innenbeteiligung, Sacheinlagen, internationale Aktionär:innen, regulierte Geschäftsmodelle, Umgründungen und steuerliche Gruppen können zusätzliche Gesetze und Verfahren auslösen. Auch Mitbestimmungs- und Abschlussprüfungspflichten hängen von der konkreten Gesellschaft ab. Dieser Ablauf ersetzt daher keine Prüfung der Satzung, Einlagen und Organbesetzung.
FAQ: AG gründen in Österreich
Wie viel Grundkapital braucht eine AG?
Mit Rechtsstand 13.09.2026 beträgt das gesetzliche Mindestgrundkapital 70.000 Euro. Die konkreten Einzahlungsvorgaben hängen von Aktien- und Einlagenstruktur ab und sind zusätzlich zu prüfen.
Kann eine Person allein eine AG gründen?
Ja. Das Aktiengesetz erlaubt eine oder mehrere Gründer:innen. Auch eine Einpersonen-AG benötigt Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung sowie die vorgesehenen Gründungs- und Prüfungsschritte.
Wann entsteht die AG?
Die AG entsteht als Aktiengesellschaft erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Tätigkeiten und Verträge vor diesem Zeitpunkt erfordern eine gesonderte Haftungsprüfung.
Muss jede AG einen Aufsichtsrat haben?
Ja. Der Aufsichtsrat ist ein zwingendes Organ der AG. Er bestellt und überwacht insbesondere den Vorstand.
Kann ich eine AG vollständig online gründen?
Die standardisierte USP-eGründung umfasst nach dem geprüften Stand keine AG. Satzung, Organbestellung, Prüfungen und Firmenbuchanmeldung müssen nach den aktienrechtlichen Formvorgaben umgesetzt werden.
Ist eine AG automatisch börsennotiert?
Nein. Die Rechtsform AG bedeutet nicht, dass Aktien an einer Börse gehandelt werden. Börsenzulassung und öffentliches Angebot unterliegen zusätzlichen kapitalmarktrechtlichen Anforderungen.
Nächster Schritt
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Quellen
- Aktiengesetz (AktG), insbesondere §§ 2 ff, 7 und 16 ff: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002070
- Firmenbuchgesetz (FBG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002997
- Unternehmensgesetzbuch (UGB): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702
- USP/BMJ – Firmenbuch AG/GmbH/FlexKapG: https://startup.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan/weitere-informationen/firmenbuch-eintragung-kapitalgesellschaften
- USP – Gewerbeanmeldung Gesellschaften: https://startup.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan/weitere-informationen/gewerbe/gewerbeanmeldung-gesellschaften
- USP – Rechtsformvergleich: https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld
- WKO – Gesellschaftsformen vergleichen: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gesellschaftsformen-oesterreich
Rechtsstand und Abrufdatum: 13.09.2026. Gesetzesfassungen, Kapitalbetrag, Gebühren und Verfahrensdetails sind vor Veröffentlichung erneut zu prüfen.