Direktantwort: Das NeuFöG kann bei einer echten Neugründung oder begünstigten Betriebsübertragung bestimmte unmittelbar veranlasste Abgaben und Gebühren entfallen lassen. Es macht eine Gründung nicht generell kostenlos. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die rechtzeitige, formgerechte Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle – grundsätzlich bevor die jeweilige Abgabe entsteht oder der Behördenweg abgeschlossen wird.
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NeuFöG steht für Neugründungs-Förderungsgesetz. Es entlastet bestimmte Gründungs- und Übertragungsvorgänge, aber nur in seinem gesetzlichen Umfang. Stammkapital, Beratung, Notariat, Bankkosten, laufende Buchhaltung oder jede beliebige Vertragsgebühr verschwinden dadurch nicht.
Wann liegt eine Neugründung im Sinn des NeuFöG vor?
Der Alltagsbegriff „Startup-Gründung“ genügt nicht. Das Gesetz knüpft an die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur an, durch die Einkünfte im gesetzlichen Sinn erzielt werden sollen. Außerdem darf sich die Person, die den Betrieb beherrscht, innerhalb des relevanten Beobachtungszeitraums nicht bereits in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben. Maßgeblich sind Tätigkeit, beherrschende Personen und tatsächliche Struktur – nicht nur ein neuer Firmenname.
Eine zusätzliche Gesellschaft für dieselbe bisher ausgeübte Tätigkeit ist daher nicht automatisch eine begünstigte Neugründung. Auch ein Rechtsformwechsel oder die bloße Übertragung eines bestehenden Betriebs muss gesondert eingeordnet werden. Das NeuFöG enthält für Betriebsübertragungen eigene Regeln.
Welche Kosten können begünstigt sein?
Das Gesetz nennt konkrete Abgaben und Gebühren, die unmittelbar durch die Neugründung oder begünstigte Übertragung veranlasst sein müssen. In der Praxis können darunter – abhängig vom Vorgang – bestimmte Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Firmenbuchgebühren oder weitere gesetzlich erfasste Tatbestände fallen.
Die genaue Zuordnung ist pro Behördenweg zu prüfen. Eine Befreiung gilt nicht deshalb, weil auf einem Dokument „Gründung“ steht. Ebenso wenig werden private Dienstleistungskosten zu öffentlichen Gebühren: Honorare von Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder Steuerberater:innen bleiben grundsätzlich eigene Kostenpositionen. Auch das Stammkapital einer GmbH oder FlexCo ist keine Gebühr, sondern Gesellschaftsvermögen und Einlage der Gesellschafter:innen.
Der Überblick Gründungskosten in Österreich trennt Kapital, Gebühren, externe Leistungen und laufende Kosten.
Warum ist der Zeitpunkt so wichtig?
Die NeuFöG-Erklärung muss nach den gesetzlichen und verfahrensbezogenen Vorgaben rechtzeitig vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden. Wer erst nach Entrichtung einer Gebühr an die Begünstigung denkt, kann nicht darauf vertrauen, sie nachträglich problemlos zurückzuerhalten.
Plane NeuFöG deshalb vor Firmenbuchanmeldung, Gewerbeanmeldung und anderen betroffenen Vorgängen. Der USP-Gründungsfahrplan ordnet die Erklärung bewusst früh im Prozess ein. Welcher Nachweis bei welcher Stelle vorzulegen ist, hängt vom konkreten Vorgang und Einreichungsweg ab.
Schritt für Schritt zur NeuFöG-Prüfung
- Vorhaben beschreiben: Tätigkeit, Rechtsform, Standort, Startzeitpunkt und beteiligte Personen festhalten.
- Neugründung oder Übertragung abgrenzen: Prüfen, ob eine neue betriebliche Struktur entsteht oder ein bestehender Betrieb den Inhaber wechselt.
- Beherrschende Personen identifizieren: Beteiligungen, Stimmrechte und Geschäftsführungsbefugnisse berücksichtigen.
- Bisherige Tätigkeiten offenlegen: Vergleichbare betriebliche Betätigungen im gesetzlichen Zeitraum nicht ausblenden.
- Betroffene Vorgänge auflisten: Firmenbuch, Gewerbe, allfällige Beschäftigte und sonstige Behördenwege getrennt erfassen.
- Beratung und Erklärung organisieren: Vorgesehene Beratung nutzen und das amtliche Verfahren korrekt durchführen.
- Rechtzeitig vorlegen: Erklärung vor beziehungsweise gemeinsam mit dem jeweiligen Vorgang an die richtige Stelle bringen.
- Nachweise archivieren: Erklärung, Bestätigungen, Einreichbelege und Zuordnung zu den Gebühren geordnet ablegen.
Beispiel: Einpersonen-GmbH mit neuem Gewerbebetrieb
Jonas war bisher angestellt und gründet erstmals einen Betrieb für Produktfotografie in einer Einpersonen-GmbH. Er benötigt Firmenbucheintragung und – sofern die Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt – eine Gewerbeberechtigung. Noch vor den Einreichungen prüft er mit der Beratungsstelle, ob das Vorhaben die NeuFöG-Voraussetzungen erfüllt. Die Erklärung wird dem vorgesehenen Verfahren entsprechend rechtzeitig übermittelt.
Begünstigt sein können nur die gesetzlich erfassten, unmittelbar veranlassten Abgaben. Seine Stammeinlage, Kameraausrüstung, freiwillige Rechtsberatung, Website und laufende Buchhaltung werden dadurch nicht zu „kostenlosen“ Positionen.
Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn Jonas bereits einen vergleichbaren Betrieb beherrscht oder nur dessen Tätigkeit in eine neue GmbH verschiebt. Dann ist die formale Neugründung der Gesellschaft nicht automatisch eine Neugründung des Betriebs im Sinn des Gesetzes.
Neugründung und Betriebsübertragung unterscheiden
Bei einer Betriebsübertragung wechselt ein bereits vorhandener Betrieb die beherrschende Person. Das Gesetz kann auch dafür Begünstigungen vorsehen, stellt aber eigene Voraussetzungen auf. Ein Kauf, eine unentgeltliche Übergabe oder eine Umgründung ist deshalb nicht ohne Weiteres wie eine Neugründung zu behandeln.
Besonders bei Familienübergabe, Asset Deal, Einbringung oder Gesellschafterwechsel braucht es eine genaue Zuordnung: Was wird übertragen? Wer beherrschte den Betrieb vorher und nachher? Welche Abgabe entsteht durch welchen Rechtsakt? Das NeuFöG ersetzt außerdem keine Prüfung nach dem UmgrStG.
NeuFöG bei GmbH, FlexCo, OG und Einzelunternehmen
Das Fördergesetz ist nicht exklusiv für eine bestimmte Rechtsform. Die Rechtsform beeinflusst aber, welche Gründungsschritte und Gebühren überhaupt entstehen. Eine Kapitalgesellschaft benötigt eine konstitutive Firmenbucheintragung. OG und KG entstehen ebenfalls nach ihren gesetzlichen Regeln mit Eintragung. Beim Einzelunternehmen kann die Firmenbucheintragung freiwillig oder bei gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtend sein; die Gewerbeanmeldung kann dennoch relevant sein.
Darum ist eine pauschale Ersparnis pro Rechtsform unseriös. Zuerst wird der konkrete Ablauf bestimmt, dann werden die darin enthaltenen Gebühren auf ihre Begünstigung geprüft. Zum Verfahrensvergleich siehe Firmenbuch oder Gewerbeanmeldung.
Häufige Fehler
„Mit NeuFöG kostet die Gründung nichts“
Falsch. Nur gesetzlich bezeichnete Abgaben sind unter Voraussetzungen begünstigt. Private Leistungen, Kapital und laufender Aufwand bleiben bestehen.
Erklärung zu spät einreichen
Die Vorlage ist keine bloße Dokumentation im Nachhinein. Kläre sie vor dem gebührenauslösenden Schritt.
Neue Gesellschaft mit neuem Betrieb gleichsetzen
Ein neuer Rechtsträger kann eine bestehende betriebliche Tätigkeit fortführen. Das muss materiell geprüft werden.
Tätigkeiten zu grob vergleichen
Ob eine frühere Tätigkeit „vergleichbar“ ist, lässt sich nicht nur anhand einer Gewerbebezeichnung entscheiden. Tatsächliches Leistungsbild und gesetzliche Kriterien zählen.
Jede Gebührenposition als begünstigt markieren
Notiere für jede Position Rechtsgrund, Behörde und Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang. Im Zweifel ist eine Einzelprüfung erforderlich.
Welche Unterlagen solltest Du bereithalten?
Hilfreich sind eine Tätigkeitsbeschreibung, Beteiligungs- und Stimmrechtsstruktur, Angaben zu früheren selbständigen Tätigkeiten der beherrschenden Personen, geplanter Starttermin, Gesellschaftsvertrag oder Entwurf, Firmenbuchunterlagen und Liste der vorgesehenen Behördenwege. Bei Betriebsübertragungen kommen Verträge, Beschreibung der übertragenen Wirtschaftsgüter und Angaben zu bisheriger und künftiger Beherrschung hinzu.
Die vollständige Gründungsdokumentation findest Du in Unterlagen für die Unternehmensgründung.
Praktisch lohnt sich ein einfacher Belegordner: NeuFöG-Erklärung, Bestätigung der Beratung, eingereichte Formulare, Gebührenvorschreibungen und Zahlungsnachweise. So kannst Du später nachvollziehen, für welchen Vorgang die Befreiung beansprucht wurde. Das hilft auch, wenn Firmenbuch, Gewerbebehörde und Finanzamt zu unterschiedlichen Zeitpunkten Unterlagen verlangen.
Grenzen und Einzelfallprüfung
Ob ein Betrieb neu ist, Tätigkeiten vergleichbar sind, wer beherrschend ist und welche Abgabe unmittelbar veranlasst wurde, hängt vom Einzelfall ab. Beschäftigungsbezogene Begünstigungen, Betriebsübertragungen und Umgründungen verlangen zusätzliche Prüfung. Formulare, digitale Prozesse und Gebühren können sich ändern; kontrolliere sie unmittelbar vor Einreichung. Dieser Beitrag ersetzt keine behördliche, rechtliche oder steuerliche Prüfung.
FAQ zum NeuFöG
Gilt NeuFöG automatisch?
Nein. Voraussetzungen und formgerechte, rechtzeitige Erklärung müssen erfüllt sein. Die Befreiung sollte dem jeweiligen Behördenweg eindeutig zugeordnet werden.
Bekomme ich bereits bezahlte Gebühren zurück?
Darauf solltest Du Dich nicht verlassen. Das Gesetz und das konkrete Verfahren bestimmen Vorlage und mögliche Erstattung. Organisiere die Erklärung vorab.
Ist das Stammkapital befreit?
Das Stammkapital ist keine Gebühr. Es ist die gesellschaftsrechtlich vorgesehene Einlage in die GmbH oder FlexCo.
Gilt NeuFöG auch für eine Betriebsübernahme?
Das Gesetz enthält Begünstigungen für bestimmte Betriebsübertragungen. Voraussetzungen und Umfang unterscheiden sich von der Neugründung.
Kann eine Online-Gründung NeuFöG nutzen?
Der digitale Gründungsweg schließt NeuFöG nicht grundsätzlich aus. Die Erklärung muss aber auch dort korrekt und rechtzeitig in den vorgesehenen Prozess eingebunden werden. Siehe eGründung Österreich.
Kläre die Befreiung vor dem Behördenweg
Wenn mehrere Rechtsträger, eine Übertragung oder frühere Tätigkeiten beteiligt sind, lohnt sich die Vorprüfung besonders. Gründung mit Legal4Startups strukturieren.
Quellen
- NeuFöG, RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005172
- USP/BMF – NeuFöG-Abgabenbefreiung: https://startup.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan/weitere-informationen/neufoeg-abgabenbefreiung
- USP – Gründungsfahrplan: https://startup.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan
*Rechtsstand und letzter Abruf sämtlicher Quellen: 13.09.2026.*