TL;DR: Der Gesellschaftsvertrag regelt, was das Firmenbuch sieht. Die Gesellschafter­vereinbarung (Syndikatsvertrag, Shareholders' Agreement) regelt, was zwischen den Gesellschaftern gilt — nicht öffentlich, aber rechtlich bindend. Für jedes Startup ab dem zweiten Gesellschafter Pflicht.

Warum zwei Verträge?

Der Gesellschaftsvertrag ist öffentlich (Firmenbuch-Einsicht). Alles, was dort steht, lesen Wettbewerber, Investoren, Banken. Die Gesellschafter­vereinbarung liegt in der Schublade. Dort regelst du die Details, die du nicht in die Öffentlichkeit trägst — Vesting-Pläne, Anti-Dilution-Mechaniken, Board-Sitze, Stimm­bindungen.

Zweite Logik: Gesellschaftsvertrag­änderungen brauchen Notariatsakt. Der Syndikatsvertrag nicht — Schriftform reicht. Du kannst ihn schneller anpassen, wenn sich die Realität ändert.

8 Elemente, die in jeden Syndikats­vertrag gehören

1. Vesting der Gründer-Anteile

Alle Gründer-Anteile sind vesting-pflichtig — auch deine eigenen. Standard: 4 Jahre mit 1 Jahr Cliff. Heißt: Geht ein Gründer im ersten Jahr, verliert er alles. Geht er im zweiten Jahr, behält er 25 %. Nach vier Jahren volles Equity.

Warum für die eigenen Anteile auch? Weil Investoren es sonst verlangen. Ein Gründer ohne Vesting = Gründer, der morgen aussteigen und die Restgesellschafter mit toxischem Cap Table zurücklassen kann.

2. Good-Leaver / Bad-Leaver für vestete und unvestete Anteile

Was passiert mit den bereits vesteten Anteilen beim Ausscheiden?

Good-Leaver: Behält die vesteten Anteile oder verkauft sie zum Verkehrswert an Gesellschaft/Mitgesellschafter.

Bad-Leaver: Verliert sie zum Nominalwert. Bad-Leaver-Tatbestände präzise definieren — nicht „wesentliche Pflichtverletzung", sondern z. B. „strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Geschäftsführung", „Verletzung des Wettbewerbs­verbots", „vorsätzliche Schädigung".

3. Drag-Along / Tag-Along

Wie im Gesellschaftsvertrag — aber oft feiner ausgestaltet. Drag-Along typischerweise ab Mehrheit (50 %+1) oder qualifizierter Mehrheit (75 %). Tag-Along für alle Minderheitsgesellschafter, proportional.

4. Anti-Dilution (Verwässerungs­schutz)

Wenn in einer späteren Runde Anteile zu einem niedrigeren Preis ausgegeben werden als in der Runde davor (Down-Round), wird der frühere Investor verwässert. Anti-Dilution kompensiert das.

Weighted Average (Standard): Der Preis der früheren Runde wird rechnerisch angepasst. Full Ratchet (aggressiv): Preis wird auf das Niveau der Down-Round gesenkt.

Meist Weighted Average — Full Ratchet ist VC-unüblich in Europa.

5. Informations- und Reporting-Rechte

Monatliche oder quartalsweise Finanz-Reports an Investoren. Zugang zu Jahresabschluss, Business-Plan-Updates, Board-Protokollen. Definieren: Was, wann, in welcher Form, an wen.

6. Board-Zusammensetzung

Wer darf wie viele Board-Sitze besetzen? Typischer Cap Table nach Series A:

  • 2 Gründer-Sitze
  • 1 Investor-Sitz (Lead-Investor)
  • 1 Independent Board Member

Wichtig: Mehrheits­verhältnisse im Board regeln, besonders bei kritischen Entscheidungen (Exit, Liquidation, neue Finanzierungsrunden).

7. Stimm­bindungen

Gesellschafter vereinbaren, wie sie bei bestimmten Entscheidungen stimmen. Gegenüber der Gesellschaft schuldrechtlich, nicht dinglich — ein Verstoß macht den Beschluss nicht unwirksam, löst aber Schadens­ersatz aus.

Typische Stimm­bindung: Einstimmigkeit bei Exit, qualifizierte Mehrheit bei Kapital­maßnahmen über einer Schwelle, Einstimmigkeit bei Unternehmens­gegenstand.

8. Streitbeilegung und Buy-Sell-Klausel

Schiedsklausel: Siehe Artikel zum Gesellschaftsvertrag — VIAC, Ein-Schiedsrichter bei Streitwerten unter 500.000 €.

Buy-Sell (Russian Roulette, Texas Shoot-out): Eskalationsmechanismus bei Deadlock zwischen zwei gleich starken Gesellschaftern. Einer bietet dem anderen einen Preis; der Empfänger wählt: kaufen oder verkaufen zu diesem Preis. Brutal, aber wirksam gegen jahrelange Pattsituationen.

Klassische Fehler

Fehler 1: Syndikatsvertrag kopiert deutsche Vorlage

Deutsches Recht kennt einzelne Mechaniken anders (z. B. Beurkundungserfordernisse bei Anteilsabtretungen). Österreichisches Recht braucht österreichische Klauseln.

Fehler 2: Inkonsistenz Gesellschaftsvertrag / Syndikatsvertrag

Beide Verträge müssen parallel geführt und abgestimmt sein. Widersprüche zwischen beiden haben in Österreich typischerweise die Konsequenz, dass der Gesellschaftsvertrag (Sach­regelung) Vorrang vor dem Syndikatsvertrag (Schuld­verhältnis) hat — also die Syndikats­vertragsklausel läuft leer.

Fehler 3: Keine Anpassung bei Investoren-Eintritt

Bei Series A muss der Syndikatsvertrag komplett überarbeitet werden. Die Gründer-Syndikats­vereinbarung aus der Gründungsphase wird nahezu immer obsolet oder zumindest stark angepasst.

FAQ

Muss der Syndikats­vertrag notariell beurkundet werden?

Nein. Schriftform reicht. Anders als der Gesellschaftsvertrag.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter gegen den Syndikats­vertrag stimmt?

Der Beschluss der Gesellschaft bleibt gültig (keine dingliche Wirkung). Der abweichende Gesellschafter macht sich aber gegenüber den anderen schadens­ersatz­pflichtig und riskiert Bad-Leaver-Folgen.

Brauche ich den Syndikats­vertrag schon bei Gründung?

Ab zwei Gründern — ja. Der Vertrag ist einfacher als er klingt, und die Kosten (1.000–3.000 €) amortisieren sich beim ersten vermiedenen Konflikt.

Quellen

Interne Verlinkung

Nächster Schritt

Bei Startup-Gründung mit mehreren Gesellschaftern: Syndikats­vertrag im Rahmen des Gründungs­sparrings mitverhandeln. Spart Streit in Runde 1, Runde 2 und beim Exit.