TL;DR: Seit 01.01.2024 beträgt das Mindeststammkapital der österreichischen GmbH 10.000 € (§ 6 Abs. 1 GmbHG idF GesRÄG 2023). Mindestens 5.000 € sind bei Gründung bar einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Die frühere Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG wurde ersatzlos aufgehoben. Altfälle (GmbHs mit Gründungsprivilegierung aus der Zeit vor 2024) profitieren von der Absenkung automatisch.

Die neue Rechtslage

Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, kundgemacht 22.12.2023) hat § 6 Abs. 1 GmbHG geändert. Seit 01.01.2024 gilt:

  • Mindeststammkapital: 10.000 €
  • Bareinlage bei Gründung: mindestens die Hälfte, also 5.000 € (§ 10 Abs. 1 GmbHG)
  • Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG alt): aufgehoben

Die Absenkung wurde zeitgleich mit der Einführung der FlexCo (FlexKapGG) beschlossen. Ziel: Harmonisierung der Kapitalgesellschaftsformen und Senkung der Einstiegshürde für Gründer.

Was sich gegenüber früher ändert

Früher (bis 31.12.2023):

  • Regel-Stammkapital: 35.000 €, davon 17.500 € bar
  • Gründungsprivilegierung: 10.000 €, davon 5.000 € bar, befristet auf 10 Jahre
  • Nach Ablauf Pflicht zur Aufstockung auf 35.000 €

Heute (ab 01.01.2024):

  • Regel-Stammkapital: 10.000 €, davon 5.000 € bar
  • Keine Privilegierung, keine Befristung, keine Aufstockungspflicht
  • Einheitlicher Wert für alle GmbHs

Was das für bestehende GmbHs bedeutet

Wer vor 01.01.2024 eine GmbH mit Gründungsprivilegierung gegründet hat, profitiert automatisch: Die frühere 10-Jahres-Frist mit Aufstockungspflicht ist ausgelaufen, das Stammkapital bleibt bei 10.000 €. Unternehmensrechtlich ist nichts weiter zu tun.

Wer eine "Voll-GmbH" mit 35.000 € führt, kann theoretisch das Stammkapital auf 10.000 € herabsetzen (§§ 54 ff. GmbHG) – dafür ist aber ein Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, ein Gläubigeraufruf und ein Sperrjahr nötig. In der Praxis macht das selten Sinn: Das Stammkapital ist gebundenes Eigenkapital, seine Herabsetzung gibt Liquidität frei – die meisten Unternehmen brauchen das gar nicht.

Gesellschaftssteuer und Nebenkosten

Mit der Absenkung sinken die Notariatskosten und die Firmenbuchgebühren merklich. Typische Bandbreite für eine einfache GmbH-Gründung (1–2 Gesellschafter, Standard-Satzung):

  • Notariatsakt Gesellschaftsvertrag: 400–900 € (abhängig von Kapital und Vertragskomplexität)
  • Firmenbuch-Eintragungsgebühr: ca. 185 € (BGBl. II Nr. 95/2023 idgF)
  • Publikationskosten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bzw. Ediktsdatei: entfällt seit Digitalisierung
  • WKO-Grundumlage: erste 2 Jahre im NeuFöG-Rahmen begünstigt

Gesamtbandbreite klassische Gründung: 1.000–2.000 € zzgl. Rechts-/Steuerberatung.

Vereinfachte Gründung ohne Notar

§ 9a GmbHG ermöglicht die vereinfachte Gründung elektronisch über das Unternehmensserviceportal – für Ein-Personen-GmbHs mit Standardinhalt. Kostenvorteil: keine klassischen Notariatsgebühren; statt dessen Identifikation per elektronischer Ausweisfunktion (z. B. ID Austria). Geeignet für reine Standardfälle, nicht bei individuellen Satzungsregelungen oder mehreren Gesellschaftern.

Was "Stammkapital" real bedeutet

Häufiges Missverständnis: Das Stammkapital liegt nicht als Sicherheitspolster dauerhaft auf einem Konto. Es ist am Tag der Gründung einzuzahlen, kann aber sofort danach für den Geschäftsbetrieb verwendet werden (Gehälter, Miete, Investitionen). Was zählt, ist der rechnerische Ausweis in der Bilanz und das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG).

Konsequenz: Wer 10.000 € einzahlt und am nächsten Tag für 9.000 € eine Maschine kauft, ist rechtlich korrekt unterwegs. Problematisch wird es erst, wenn der bilanzielle Eigenkapital-Ausweis negative Zonen nach § 23 EKEG (reorganisationsbedürftiger Betrieb) erreicht oder wenn Zahlungen an Gesellschafter das gebundene Kapital untergraben (§§ 82, 83 GmbHG).

FlexCo als Alternative

Parallel zur Absenkung hat der Gesetzgeber mit dem FlexKapGG die FlexCo (Flexible Kapitalgesellschaft) als eigenständige Rechtsform eingeführt. Stammkapital ebenfalls 10.000 €, Bareinlage 5.000 € – im Kapital also kein Unterschied zur GmbH. Der Unterschied liegt in der Satzungsflexibilität, den Unternehmenswert-Anteilen (§ 9 FlexKapGG) und der erleichterten Beschlussfassung (§ 13 FlexKapGG).

Kurzformel: GmbH wenn Sie klassische Struktur und maximale Marktakzeptanz wollen. FlexCo wenn Sie Mitarbeiter über Unternehmenswert-Anteile beteiligen oder mit Umlaufbeschlüssen arbeiten wollen.

FAQ

Kann ich das Stammkapital in Raten einzahlen?

Bei Gründung müssen mindestens 5.000 € bar einbezahlt werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Der Rest kann nachträglich eingezahlt werden – bleibt aber als Einlagenverpflichtung gegenüber der Gesellschaft bestehen.

Was passiert mit meiner alten gründungsprivilegierten GmbH?

Durch das GesRÄG 2023 ist das Regelstammkapital auf 10.000 € abgesenkt. Eine Aufstockungspflicht auf 35.000 € besteht nicht mehr. Die Gesellschaft bleibt rechtlich bestehen, keine Anpassung der Satzung erforderlich.

Kann ich Sacheinlagen statt Bargeld leisten?

Ja, § 6a GmbHG erlaubt Sacheinlagen mit Gründungsprüfungsbericht – aufwendig und kostenintensiv. In der Praxis nur bei werthaltigen Einzelgegenständen (eingebrachtes Einzelunternehmen, Immobilie) sinnvoll. Reine Bareinlage ist der Regelfall.

Quellen

  • § 6, § 10, § 10b (aufgehoben), § 82 GmbHG idF BGBl. I Nr. 179/2023
  • GesRÄG 2023, BGBl. I Nr. 179/2023 (RIS: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_179/)
  • Materialien zu RV 2320 BlgNR XXVII. GP
  • WKO, Rechtsform-Vergleich Kapitalgesellschaften 2024 (https://www.wko.at)

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