Die kurze Antwort
Ein Founders Agreement hält vor der formellen Gesellschaftsgründung fest, wer was beiträgt, welche Rollen und Equity-Ziele gelten, wem Arbeitsergebnisse zustehen und was bei Abbruch passiert. Es schafft Beweise und einen Verhandlungsrahmen, ersetzt aber weder Gesellschaftsvertrag noch spätere Gesellschaftervereinbarung. Formpflichten, zwingendes Recht und eine möglicherweise bereits entstandene GesbR müssen gesondert geprüft werden.
Wozu dient eine Gründervereinbarung vor der Gründung?
Zwischen Idee und Firmenbucheintragung passieren oft bereits rechtlich relevante Dinge: Founder programmieren, kaufen Domains, sprechen mit Pilotkund:innen, erhalten vertrauliche Informationen oder bezahlen Agenturen. Ohne schriftliche Regeln bleibt unklar, wer Rechte und Kosten trägt und ob alle dieselbe Beteiligung erwarten.
Ein Founders Agreement – auf Deutsch häufig Gründervereinbarung – dokumentiert diese frühe Zusammenarbeit. Es legt Leitplanken für Beiträge, Entscheidungen, Vertraulichkeit, IP, geplante Beteiligung und den Abbruch fest. Der Vertrag sollte ausdrücklich sagen, welche Bestimmungen bereits bindend sind und welche nur als Grundlage für die spätere Gründung dienen.
Der Begriff ist gesetzlich nicht als einheitlicher Vertragstyp definiert. Inhalt und Wirkung folgen insbesondere dem allgemeinen Vertragsrecht. Je nach tatsächlicher Zusammenarbeit kann bereits vor der Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB entstehen. Ein englischer Titel verhindert diese Einordnung nicht.
Founders Agreement, Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung
| Dokument | Zeitpunkt und Funktion | Typische Grenzen |
|---|---|---|
| Founders Agreement | vor Gründung; frühe Zusammenarbeit und Gründungsziel | schafft die künftige GmbH/FlexCo nicht; bindet nur seine Parteien |
| Gesellschaftsvertrag/Errichtungserklärung | errichtet den gesellschaftsrechtlichen Organisationsrahmen | Form und Mindestinhalt folgen GmbHG/FlexKapGG; Firmenbuch bleibt nötig |
| Gesellschaftervereinbarung/Syndikatsvertrag | Zusammenarbeit der Gesellschafter:innen neben dem Gesellschaftsvertrag | grundsätzlich schuldrechtlich; zwingendes Recht und gesellschaftsrechtliche Wirkung beachten |
Nach der Gründung darf das Founders Agreement nicht unbesehen weiterlaufen. Beteiligungsquote, IP, Vesting, Governance und Transferregeln müssen in die passenden Gründungs-, Gesellschafts-, Arbeits- und IP-Dokumente übertragen werden. Der bestehende Beitrag Gesellschaftervereinbarung im Startup behandelt die Phase nach der Gründung.
Welche Inhalte gehören hinein?
Parteien und gemeinsames Vorhaben
Nennt alle beteiligten Personen mit korrekten Daten und beschreibt das Vorhaben präzise genug, ohne das Geschäftsmodell unnötig zu verengen. Haltet fest, ob die Gründung einer GmbH, FlexCo oder zunächst nur eine Validierungsphase beabsichtigt ist. Eine Ziel-Rechtsform ist noch keine gegründete Gesellschaft.
Rollen, Zeit und Beiträge
Definiert Verantwortungsbereiche, erwarteten Zeitaufwand, Meilensteine und Entscheidungsbefugnisse. Beiträge können Arbeitsleistung, Geld, Hardware, bestehender Code, Kontakte oder Nutzungsrechte sein. Beschreibt, ob Zahlungen Kostenersatz, Darlehen, Vorschuss auf eine spätere Einlage oder endgültiger Beitrag sein sollen.
Unklare Einzahlungen sind später schwer zu bilanzieren oder zurückzufordern. Führt ein gemeinsames Ausgabenregister und legt Freigabegrenzen fest.
Geplanter Equity Split
Haltet die beabsichtigten Quoten und die zugrunde liegenden Annahmen fest. Entscheidend ist, ob die Quote sofort fix ist, von Meilensteinen abhängt oder später durch ein Vesting-Modell abgesichert werden soll. Berücksichtigt künftigen Mitarbeiterpool und Finanzierungsverwässerung, ohne so zu tun, als wären noch nicht ausgegebene GmbH-Anteile bereits wirksam übertragen.
Die Methode zur Aufteilung von Gründeranteilen hilft, Beitrag, Rolle, Risiko und Zeit strukturiert zu bewerten.
Entscheidungen und Deadlock
Bestimmt, wer im Validierungsalltag entscheiden darf und welche Maßnahmen Zustimmung aller brauchen: Kund:innenverträge, Ausgaben, Veröffentlichung von Code, Förderanträge oder Aufnahme weiterer Founder. Für zwei gleichberechtigte Personen braucht es zumindest eine Eskalation. Eine vollständige gesellschaftsrechtliche Deadlock-Regel folgt später; die Vorphase sollte dennoch nicht handlungsunfähig sein. Mehr dazu unter 50/50-Gesellschaft gründen.
Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
Listet bestehendes IP („Background IP“) und neu geschaffene Ergebnisse („Project IP“). Dokumentiert Urheberschaft, Nutzungsrechte, Domains, Markenentwürfe, Repositories, Daten und Erfindungen. Eine pauschale Aussage „alles gehört dem Startup“ ist vor dessen Existenz unpräzise. Legt fest, wer Rechte vorläufig hält und wie sie nach Gründung wirksam auf die Gesellschaft übertragen oder lizenziert werden.
Bei externen Entwickler:innen oder Agenturen braucht es ebenfalls eine belastbare Rechtekette. Die Zahlung einer Rechnung überträgt nicht automatisch sämtliche Nutzungsrechte.
Vertraulichkeit und Außenkommunikation
Definiert vertrauliche Informationen, zulässige Empfänger:innen, Ausnahmen und Dauer. Regelt, wer mit Kund:innen, Medien, Investor:innen und Förderstellen sprechen darf. Gesetzliche Offenlegungspflichten und bereits öffentliche Informationen sind sachgerecht auszunehmen.
Nebenprojekte und Wettbewerbsfragen
Founder arbeiten in der Frühphase häufig nebenberuflich. Prüft bestehende Arbeitsverträge, Wettbewerbsverbote, Diensterfindungen und IP-Pflichten. Das Founders Agreement kann Rechte Dritter nicht beseitigen. Zu weite Wettbewerbsverbote können rechtlich problematisch und praktisch unzumutbar sein.
Gründungsauslöser und Long-stop Date
Legt Kriterien fest, wann gegründet wird: Pilotvertrag, Finanzierung, Förderzusage oder bestimmter Termin. Ein Long-stop Date schafft einen Zeitpunkt für die Entscheidung „gründen, verlängern oder geordnet beenden“. Die Rechtsfolgen müssen konkret sein; eine Frist allein löst offene IP- und Kostenfragen nicht.
Ausstieg und Abbruch
Regelt, was passiert, wenn eine Person vor der Gründung aussteigt, ein Meilenstein scheitert oder das Team nicht gründet. Klärt Rückgabe von Unterlagen, Zugang zu Accounts, Nutzung von Ergebnissen, Kostentragung und Kommunikation mit Pilotkund:innen. Für bereits zugesagte Beteiligung ist zu unterscheiden, ob überhaupt schon ein übertragbares Recht besteht oder nur eine schuldrechtliche Erwartung.
Beispiel: MVP vor der FlexCo-Gründung
Lea entwickelt den Prototyp, Osman führt Kund:inneninterviews. Beide planen je 50 % an einer späteren FlexCo. Lea bringt vorbestehende Softwarebibliotheken ein; Osman bezahlt Hosting und Design. Nach drei Monaten soll anhand von zwei Pilotkund:innen über die Gründung entschieden werden.
Im Founders Agreement beschreiben sie die Bibliotheken als Leas Background IP und räumen für die Testphase ein begrenztes Nutzungsrecht ein. Neu geschaffener Projektcode wird dokumentiert und soll nach Gründung durch gesonderte Übertragung an die FlexCo gelangen. Ausgaben über einer festgelegten internen Grenze benötigen Zustimmung beider. Hosting-Zahlungen werden in einem Kostenregister als erstattungsfähige Vorleistung erfasst, nicht stillschweigend als Kauf zusätzlicher Equity.
Für den Abbruch vereinbaren sie, wer den Prototyp weiterverwenden darf, wie Kund:innendaten gelöscht oder übergeben werden und wann Zugänge zurückzugeben sind. Der 50/50-Zielsplit wird bei Gründung durch Gesellschaftsvertrag und passende Vesting-Dokumente neu umgesetzt. So behauptet der Vorvertrag nicht, bereits Geschäftsanteile einer noch nicht existierenden FlexCo zu übertragen.
In sieben Schritten zum belastbaren Agreement
1. Tatsächliche Ausgangslage erfassen
Wer arbeitet bereits woran? Welche Verträge, Accounts, Ausgaben, Daten und Rechte existieren? Prüft auch Dienstverhältnisse und externe Contributor.
2. Bindend oder unverbindlich markieren
Kennzeichnet jede Regel bewusst. Vertraulichkeit, Kosten, IP-Nutzung und Gerichtsstand können sofort bindend sein; Zielbewertung oder künftige Finanzierungsbedingungen können nur Verhandlungsgrundlage bleiben. Ein pauschaler Disclaimer am Ende löst widersprüchliche Formulierungen nicht.
3. Beiträge messbar machen
Verwendet Rollen, Zeitkorridore, Deliverables und Budgets statt „alle geben ihr Bestes“. Definiert, wie Änderungen beschlossen und dokumentiert werden.
4. Equity und Vesting trennen
Der Equity Split beantwortet die Zielverteilung, Vesting die Bindung über Zeit oder Leistung. Der bestehende Leitfaden Vesting und ESOP in Österreich zeigt, warum Leaver- und Transferregeln individuell gestaltet werden müssen.
5. IP-Kette dokumentieren
Erstellt ein Anlagenverzeichnis mit Repositories, Domains, Marken, Designs, Datensätzen und Drittanbieterkomponenten. Prüft Open-Source-Lizenzen und Verträge externer Personen. Plant den Übertragungsakt nach Gründung.
6. Abbruch testen
Spielt vier Fälle durch: freiwilliger Ausstieg, längerer Ausfall, Streit über die Gründung und Scheitern des Produkts. Für jeden Fall müssen Accounts, Kund:innen, Kosten, IP und Vertraulichkeit lösbar sein.
7. Bei Gründung ablösen
Erstellt eine Closing-Liste: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung, IP-Übertragung, Arbeits- oder Geschäftsführungsverträge, Gesellschaftervereinbarung und Kostenerstattung. Bestimmt ausdrücklich, welche Klauseln des Founders Agreement enden und welche fortgelten.
Grenzen und rechtliche Einzelfallprüfung
Ein Founders Agreement kann die Formvorschriften einer GmbH- oder FlexCo-Gründung nicht ersetzen. Auch Verpflichtungen zur Übertragung künftiger oder bestehender GmbH-Anteile können besondere Form erfordern. Versucht nicht, mit einer einfachen PDF-Unterschrift sämtliche späteren Transfers „vorwegzunehmen“.
Wenn mehrere Personen durch Vertrag einen gemeinsamen Zweck verfolgen, kann bereits eine GesbR vorliegen. Sie besitzt grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit; Haftung, Vertretung und Zuordnung von Vermögen folgen nicht dem gewünschten späteren GmbH-Modell. Der Artikel GesbR gründen in Österreich vertieft diese Zwischenlage.
Steuer, Sozialversicherung und Gewerberecht richten sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten und Zahlungsflüssen. Das Label „Vorgründung“ schafft keine pauschale Ausnahme. Wer schon Leistungen verkauft, Personal einsetzt oder ein Gewerbe ausübt, muss die jeweiligen Pflichten prüfen.
Muster aus anderen Rechtsordnungen passen oft nicht zum österreichischen GmbHG, FlexKapGG und ABGB. Begriffe wie vesting, cliff oder assignment haben ohne konkrete Definition keine sichere Wirkung.
FAQ zum Founders Agreement
Ist ein Founders Agreement in Österreich verpflichtend?
Nein. Eine schriftliche Vereinbarung ist aber sinnvoll, sobald mehrere Personen gemeinsam Beiträge leisten, IP schaffen oder Kosten tragen. Sie macht Erwartungen und Rechtsfolgen nachvollziehbar.
Reicht eine E-Mail oder ein Online-Template?
Manche Vereinbarungen können formfrei zustande kommen, doch Inhalt, Nachweis und mögliche Sonderform entscheiden. Ein ausländisches Template berücksichtigt österreichische Gesellschafts- und Formvorschriften regelmäßig nicht ausreichend.
Entsteht durch das Agreement schon eine GmbH oder FlexCo?
Nein. Kapitalgesellschaften entstehen nach den gesetzlichen Gründungsakten und der Firmenbucheintragung. Durch die frühe Zusammenarbeit kann aber bereits eine andere Vertrags- oder GesbR-Konstellation entstehen.
Kann das Founders Agreement die Beteiligungsquote verbindlich festlegen?
Es kann schuldrechtliche Pflichten für die spätere Umsetzung begründen. Die wirksame Entstehung oder Übertragung von GmbH-/FlexCo-Anteilen verlangt dennoch die gesellschaftsrechtlichen Schritte und anwendbaren Formvorschriften.
Was passiert mit dem Agreement nach der Gründung?
Es sollte durch die finalen Gründungs- und Beteiligungsdokumente gezielt abgelöst werden. Vertraulichkeits-, IP- oder Streitregeln können ausdrücklich fortgelten; widersprüchliche Doppelregelungen sollten vermieden werden.
Nächster Schritt
Sammelt Rollen, Beiträge, Ausgaben, IP und Eure Abbruch-Szenarien, bevor Ihr ein Muster unterschreibt. Founders Agreement mit Legal4Startups aufsetzen.
Quellen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 1175 ff und allgemeines Vertragsrecht: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
- GmbH-Gesetz, insbesondere Errichtung und Formvorschriften: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720
- Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012473
- USP – Gründung: https://startup.usp.gv.at/gruendung
- USP – Personengesellschaften: https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/personengesellschaften
- WKO – GesbR: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gesellschaft-buergerliches-recht-gesbr
Rechtsstand und Abrufdatum: 13.09.2026. Vertragstyp, Form, IP und mögliche GesbR sind anhand der tatsächlichen Zusammenarbeit zu prüfen.