Die kurze Antwort

Vor der Firmenbucheintragung existiert die GmbH als juristische Person noch nicht. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags spricht man regelmäßig von der Vorgesellschaft; davor liegt die Vorgründungsphase. Wer im Namen der künftigen GmbH Verträge schließt, kann nach § 2 GmbHG persönlich und solidarisch haften. Der Zusatz „in Gründung“ macht dieses Risiko nicht automatisch weg.

Den gesamten GmbH-Weg bündelt der Hub zur GmbH-Gründung.

Warum die Gründungsphase rechtlich heikel ist

Ein Startup beginnt wirtschaftlich oft früher als seine GmbH: Domainkauf, Mietvertrag, Softwareentwicklung, erste Kund:innen oder Personalgespräche warten nicht immer auf den Firmenbuchbeschluss. Rechtlich gibt es aber einen klaren Einschnitt. Nach § 2 GmbHG besteht die GmbH vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht.

Deshalb muss jeder Vertrag in dieser Phase drei Fragen beantworten:

  1. Wer ist jetzt tatsächlich Vertragspartei?
  2. Wer haftet, wenn die GmbH nicht oder später anders eingetragen wird?
  3. Wie soll der Vertrag nach Eintragung auf die GmbH übergehen?

„GmbH i.G.“ ist nur ein Hinweis auf das Stadium. Die Abkürzung schafft weder eine bereits existente GmbH noch eine automatische Haftungsbeschränkung.

Drei Phasen bis zur fertigen GmbH

1. Vorgründungsphase

Die Vorgründungsphase liegt vor dem formwirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Errichtungserklärung. Gründer:innen stimmen sich ab, erstellen Businessplan und Dokumente oder schließen bereits Verträge.

Rechtsbeziehungen in dieser Phase bestehen zwischen den handelnden Personen oder gegebenenfalls in einer anderen, durch ihr Verhalten entstandenen Rechtsform. Ob etwa eine GesbR vorliegt, hängt von Vereinbarung und Tätigkeit ab. Eine pauschale Einordnung ist nicht möglich.

Ein Vorgründungsvertrag kann Beiträge, Kosten, IP, Rollen und das Vorgehen bei Scheitern festlegen. Er ersetzt aber nicht den formgerechten GmbH-Gesellschaftsvertrag. Für Teamregeln vor der Gründung siehe Founders Agreement in Österreich ****.

2. Vorgesellschaft

Mit dem formgerechten Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Errichtungserklärung beginnt die Phase der Vorgesellschaft. Sie ist auf die Eintragung der GmbH ausgerichtet, aber noch nicht die eingetragene juristische Person.

In dieser Phase werden üblicherweise Geschäftsführer:innen bestellt, Einlagen geleistet, Bankbestätigung eingeholt und die Firmenbuchanmeldung eingereicht. Das Handeln sollte sich auf Gründungsvorbereitung und notwendige Geschäfte konzentrieren. Umfangreiche operative Tätigkeit vor Eintragung erhöht Haftungs- und Zuordnungsrisiken.

3. Eingetragene GmbH

Erst die Firmenbucheintragung lässt die GmbH als juristische Person entstehen. Ab diesem Zeitpunkt kann sie selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Ob und wie vor Eintragung geschlossene Verträge und Vermögenspositionen auf sie übergehen, muss anhand von Gesetz, Vertrag und konkretem Vorgang geprüft werden.

Den Eintragungsprozess erläutert GmbH-Firmenbucheintragung ****.

Wer haftet für Geschäfte vor der Eintragung?

§ 2 GmbHG ordnet an, dass Personen, die vor Eintragung im Namen der Gesellschaft handeln, persönlich und zur ungeteilten Hand haften. „Zur ungeteilten Hand“ bedeutet, dass Gläubiger:innen grundsätzlich eine der haftenden Personen auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen können; interner Ausgleich ist eine zweite Frage.

Diese Handelndenhaftung ist ein zentrales, aber nicht das einzige Risiko. Daneben können Verpflichtungen aus einer Vorgründungsgesellschaft, aus eigenen Verträgen, aus Delikt oder aus unrichtigen Angaben entstehen. Auch Gründer:innen, die nicht selbst unterschreiben, können je nach Vereinbarung und Auftreten betroffen sein.

Ein Firmenstempel schützt nicht

Ob auf dem Vertrag „Example GmbH i.G.“ steht, entscheidet nicht allein über die Haftung. Wichtig ist, wer unterschreibt, wie die noch nicht eingetragene Gesellschaft offengelegt wird und welche Übernahme nach Eintragung vereinbart ist. Ein unklarer Auftritt kann bei Vertragspartner:innen zusätzlich falsche Erwartungen erzeugen.

Interne Abreden binden Dritte nicht automatisch

Gründer:innen können untereinander vereinbaren, wer welche Vorgründungskosten trägt. Eine solche Kostenregel beseitigt Ansprüche externer Vertragspartner:innen gegen handelnde Personen nicht automatisch. Außenhaftung und interner Ausgleich müssen getrennt betrachtet werden.

Gehen Verträge automatisch auf die GmbH über?

Verlasse Dich nicht auf eine pauschale Automatik. Bei Geschäften der Vorgesellschaft kann die Eintragung gesellschaftsrechtliche Kontinuitätswirkungen haben; Vorgründungsgeschäfte und ausdrücklich persönlich geschlossene Verträge sind davon zu unterscheiden. Zusätzlich können Vertragsklauseln, Zustimmungsvorbehalte und Formvorschriften relevant sein.

Für Verpflichtungen, die vor Eintragung im Namen der Gesellschaft eingegangen wurden, enthält § 2 Abs. 2 GmbHG eine besondere Schuldübernahmeregel: Vereinbart die eingetragene GmbH binnen drei Monaten nach ihrer Eintragung mit dem bisherigen Schuldner, dass sie an dessen Stelle tritt, und wird dies dem Gläubiger von der GmbH oder dem Schuldner mitgeteilt, ist die Zustimmung des Gläubigers für diese Schuldübernahme nicht erforderlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vom allgemeinen Übergang der Vorgesellschaft und von echten Vorgründungs- oder persönlich abgeschlossenen Geschäften zu unterscheiden. Besondere Formvorschriften und Vertragsklauseln bleiben zu prüfen.

Praktisch sollte jeder wichtige Vertrag ausdrücklich regeln:

  • welche Partei vor Eintragung verpflichtet ist,
  • dass sich die GmbH noch in Gründung befindet,
  • ob der Vertrag erst mit Eintragung wirksam werden soll,
  • wie die Übernahme oder der Parteiwechsel erfolgt,
  • was bei verzögerter oder gescheiterter Eintragung passiert und
  • wer bis dahin Zahlungen und Haftung trägt.

Eine aufschiebende Bedingung kann in manchen Fällen sinnvoll sein, passt aber nicht zu jeder Leistung. Wenn der Lieferant sofort liefern soll, braucht es eine echte Zwischenlösung statt einer fiktiven bereits bestehenden GmbH.

Typische Geschäfte vor der Eintragung

Bankkonto und Kapitaleinzahlung

Für die Bargründung muss ein Konto- und Bestätigungsprozess organisiert werden. Die Zahlung dient der Kapitalaufbringung und ist von normalen Betriebsausgaben zu trennen. Details stehen im Artikel Bargründung einer GmbH ****.

Mietvertrag

Vermieter:innen wollen oft Sicherheit, bevor die GmbH besteht. Ein Gründer kann persönlich mieten und später übertragen, oder der Vertrag kann einen bedingten Eintritt der GmbH vorsehen. Übertragung, Kaution, Umsatzsteuer und persönliche Bürgschaft sind ausdrücklich zu regeln.

Kund:innen- und Lieferverträge

Rechnungsstellung und Leistungsbeginn vor Eintragung brauchen eine reale Vertragspartei. Wer persönlich bestellt, bleibt nicht allein durch spätere Rechnungsumschreibung automatisch aus jeder Haftung. Zustimmung der anderen Vertragsseite kann nötig sein.

IP und Software

Code, Marke, Domain und Designs entstehen häufig schon in der Vorgründungsphase. Dokumentiere Urheber:innen, Kosten und Übertragung. Der Gesellschaftsvertrag allein überträgt nicht automatisch jedes vorbestehende IP-Recht. Freelancer-Verträge sollten die künftige Zuordnung berücksichtigen, ohne eine noch nicht existente GmbH als bereits fertige Auftraggeberin darzustellen.

Arbeitsverhältnisse

Personal vor Eintragung einzustellen erzeugt besondere arbeits-, sozialversicherungs- und haftungsrechtliche Fragen. Lege Arbeitgeber:in, Beginn und Übergang eindeutig fest. Informelle „Du arbeitest schon, Vertrag kommt später“-Modelle sind riskant.

Beispiel: SaaS-Vertrag zwei Wochen vor Eintragung

Zwei Gründer haben den GmbH-Gesellschaftsvertrag unterfertigt; die Firmenbuchanmeldung ist noch nicht erledigt. Ein Kunde will sofort einen Jahresvertrag abschließen. Im Entwurf steht nur „NewApp GmbH“, obwohl diese noch nicht existiert.

Das Team korrigiert den Vertrag. Es legt offen, dass sich die GmbH in Gründung befindet, benennt die handelnden Personen und regelt, wie die eingetragene GmbH in den Vertrag eintreten soll. Für den Fall, dass die Eintragung bis zu einem Stichtag nicht erfolgt, enthält der Vertrag eine klare Beendigungs- und Abrechnungsregel. Die Gründer:innen kalkulieren bewusst, dass bis zum wirksamen Übergang persönliche Haftung bestehen kann.

Schlechter wäre, lediglich „i.G.“ anzufügen und davon auszugehen, niemand hafte privat. Die transparente Lösung macht das Risiko sichtbar und verteilt es vertraglich, soweit zulässig.

Acht Schritte für kontrolliertes Handeln vor Eintragung

  1. Phase feststellen: Ist der Gesellschaftsvertrag bereits formgerecht abgeschlossen?
  2. Notwendigkeit prüfen: Muss das Geschäft wirklich vor Eintragung abgeschlossen werden?
  3. Vertragspartei benennen: Keine nicht existente GmbH als fertige Partei darstellen.
  4. Gründungsstatus offenlegen: Den Zusatz „in Gründung“ klar und konsistent verwenden.
  5. Haftung kalkulieren: Persönliche Handelndenhaftung und Sicherheiten berücksichtigen.
  6. Übergang regeln: Bedingung, Vertragsübernahme oder Neuabschluss passend gestalten.
  7. Eintragungsausfall regeln: Kosten und Folgen bei Verzögerung oder Scheitern festlegen.
  8. Dokumentation führen: Vorgründungskosten, Assets, IP und Beschlüsse nachvollziehbar erfassen.

Was Du bis zur Eintragung möglichst vermeiden solltest

  • langfristige Verträge ohne Übergangsregel,
  • Auftreten ohne Hinweis auf den Gründungsstatus,
  • hohe nicht reversible Vorleistungen,
  • persönliche Bürgschaften ohne Risikobudget,
  • Vermischung von Stammeinlage und laufenden Gründer:innen-Zahlungen,
  • Nutzung fremder IP ohne geklärte Rechte,
  • Rechnungen einer noch nicht existierenden GmbH,
  • widersprüchliche Namen oder Vertretungsangaben und
  • die Annahme, spätere Eintragung „heile“ automatisch jeden Vertrag.

Manche Geschäfte lassen sich nicht verschieben. Dann braucht es keine Scheinlösung, sondern einen Vertrag, der das Zwischenstadium ausdrücklich abbildet.

Wenn die Eintragung scheitert oder sich verzögert

Ein Firmenname kann beanstandet werden, Unterlagen können unvollständig sein oder die Gründung wird wirtschaftlich abgebrochen. Dann entsteht die geplante GmbH möglicherweise nicht. Persönlich geschlossene Verpflichtungen und die Haftung Handelnder verschwinden dadurch nicht.

Regelt im Gründer:innenteam vorab:

  • Wer entscheidet über Nachbesserungen?
  • Wie lange wird auf die Eintragung gewartet?
  • Wer trägt Notariats-, Beratungs-, Bank- und Vertragskosten?
  • Was geschieht mit Domain, Code und Kund:innenbeziehungen?
  • Wie werden bereits vereinnahmte Zahlungen behandelt?
  • Wer darf Vorverträge kündigen oder ändern?

Diese Punkte sind besonders bei 50/50-Teams wichtig. Zur Pattvermeidung führt 50/50-Gesellschaft und Deadlock ****.

Abgrenzung zur allgemeinen Gründerhaftung

Dieser Artikel behandelt ausschließlich den Zeitraum vor Firmenbucheintragung. Nach Eintragung haftet grundsätzlich die GmbH mit ihrem Vermögen, doch Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen können weiterhin persönlich betroffen sein: etwa wegen eigener Pflichtverletzungen, Bürgschaften, offener Einlagen oder besonderer Haftungstatbestände.

Die breitere Einordnung bleibt beim bestehenden Intent Owner Gründerhaftung in der GmbH. „Beschränkte Haftung“ darf nie als vollständige persönliche Risikofreiheit verstanden werden.

Grenzen und Einzelfallprüfung

Die rechtliche Zuordnung hängt stark davon ab, ob ein Geschäft vor oder nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags geschlossen wurde, wer aufgetreten ist und welche Übernahmeklausel vereinbart wurde. Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, Handelndenhaftung und spätere Vertragsübernahme dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden.

Besondere Formvorschriften können eine einfache Übertragung verhindern, etwa bei bestimmten Anteilen oder Liegenschaften. Steuer-, Gewerbe-, Arbeits- und Sozialversicherungsfolgen sind gesondert zu beurteilen. Bei wesentlichen Verträgen solltest Du den Entwurf vor Unterzeichnung prüfen lassen – nicht erst nach der Eintragung.

FAQ

Darf ich „GmbH i.G.“ verwenden?

Du kannst den Gründungsstatus offenlegen, solltest aber keine bereits bestehende GmbH vortäuschen. Der Zusatz beseitigt die persönliche Haftung der handelnden Personen nicht.

Ab wann haftet nur die GmbH?

Eine pauschale Aussage „ab Eintragung haftet nur die GmbH“ wäre falsch. Mit Eintragung entsteht sie als Rechtsträgerin; persönliche Haftung kann dennoch aus Vorgründungsgeschäften, Pflichtverletzungen, Bürgschaften oder anderen Gründen fortbestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft?

Die Vorgründungsphase liegt vor dem formwirksamen Gesellschaftsvertrag. Die Vorgesellschaft beginnt danach und ist auf die Firmenbucheintragung ausgerichtet. Die genaue Rechtsform und Haftung in der Vorgründungsphase hängen vom Verhalten und den Vereinbarungen ab.

Übernimmt die GmbH nach Eintragung automatisch alle Verträge?

Nein. Für Verpflichtungen, die vor Eintragung in ihrem Namen eingegangen wurden, erlaubt § 2 Abs. 2 GmbHG allerdings eine Schuldübernahme ohne Zustimmung des Gläubigers: Die eingetragene GmbH muss die Übernahme binnen drei Monaten nach Eintragung mit dem bisherigen Schuldner vereinbaren und dem Gläubiger muss dies mitgeteilt werden. Für andere Vorgründungs- oder persönliche Geschäfte, besondere Formvorschriften und abweichende Vertragsklauseln ist der Übergang gesondert zu prüfen.

Kann ich schon Rechnungen im Namen der GmbH stellen?

Vor Eintragung besteht die GmbH noch nicht. Rechnungssteller:in, Steuernummer, Leistungsbeziehung und Gründungsstatus müssen korrekt abgebildet werden. Verwende nicht einfach die Daten einer noch nicht existierenden Gesellschaft.

Nächster Schritt

Du musst vor der Eintragung bereits einen Miet-, Kunden- oder IP-Vertrag schließen? Buche die Vertrags- und Haftungsprüfung mit Legal4Startups.

Quellen

  • GmbH-Gesetz (GmbHG), insbesondere § 2 Abs. 1 und 2 sowie §§ 9–12: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720
  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Vertrags- und GesbR-Grundlagen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
  • Firmenbuchgesetz (FBG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002997
  • USP/BMJ – Firmenbuch AG/GmbH/FlexKapG: https://startup.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan/weitere-informationen/firmenbuch-eintragung-kapitalgesellschaften
  • USP – Gründungsfahrplan: https://startup.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan
  • WKO – GmbH: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung-gmbh

Rechtsstand und Abrufdatum: 13.09.2026. Gesetzesfassung, Judikatur, Vertragslage und Firmenbuchstand sind vor Veröffentlichung und jedem Handeln im Einzelfall erneut zu prüfen.