Direktantwort: Eine FlexCo braucht nicht automatisch bei der Gründung einen Aufsichtsrat. Neben den über das GmbH-Recht anwendbaren Pflichtfällen sieht § 6 FlexKapGG aber einen zusätzlichen Fall vor: Ein Aufsichtsrat ist einzurichten, wenn die FlexCo zumindest als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des UGB gilt. Dafür werden Größenmerkmale wie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl nach den gesetzlichen Berechnungsregeln geprüft.

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Für ein kleines Pre-Seed-Startup ist der Aufsichtsrat meist kein Gründungsstandard. Für ein stark wachsendes Unternehmen kann die Pflicht jedoch früher relevant werden als bei einer vergleichbaren GmbH. Das beeinflusst Satzung, Budget, Reporting, Besetzung und den Zeitplan einer Finanzierungsrunde.

Dieser Beitrag behandelt nur die FlexCo-Aufsichtsratspflicht und ihre Wachstumsfolgen. Die allgemeine Rechtsform erklärt FlexCo gründen in Österreich. Andere FlexCo-Vertragsfragen findest Du unter FlexCo-Gesellschaftsvertrag.

Was ist an der FlexCo anders als an der GmbH?

Soweit das FlexKapGG keine abweichenden Regeln enthält, gilt für die FlexCo grundsätzlich GmbH-Recht. Damit gelten auch die im GmbHG vorgesehenen Aufsichtsratstatbestände. Das FlexKapGG ergänzt diese um eine größenbezogene Pflicht: Ist die FlexCo zumindest mittelgroß im Sinn des § 221 Abs. 2 UGB, muss sie einen Aufsichtsrat einrichten.

Nach dem am 13.09.2026 geprüften Stand beginnt die mittelgroße Größenklasse, wenn eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei der drei Grenzen für kleine Gesellschaften überschreitet. Diese Eintrittsgrenzen liegen derzeit bei:

  • 6,25 Millionen Euro Bilanzsumme,
  • 12,5 Millionen Euro Umsatzerlösen,
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer:innen.

Die Werte von 25 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatzerlösen und 250 Arbeitnehmer:innen sind dagegen die Obergrenzen der mittelgroßen Klasse und damit nicht die Eintrittsschwelle. Zusätzlich regelt § 221 Abs. 4 UGB, wann das Über- oder Unterschreiten zeitlich wirksam wird und welche Besonderheiten bei Neugründung oder Umgründung gelten. Prüfe deshalb die aktuelle UGB-Fassung und die konkreten Abschlüsse, bevor Du eine Pflicht bejahst oder verneinst.

Welche weiteren Pflichtfälle können greifen?

Die zusätzliche FlexCo-Regel ersetzt die GmbHG-Tatbestände nicht. § 29 GmbHG kennt weitere Konstellationen, in denen ein Aufsichtsrat zu bestellen ist. Relevant können unter anderem Arbeitnehmerzahl, Kapital- und Gesellschafterstruktur sowie Beteiligungs- oder Konzernkonstellationen sein.

Für Startups heißt das: Unterhalb der UGB-Mittelgröße kann dennoch ein anderer Pflichtfall eintreten. Umgekehrt reicht die Aussage „Wir haben weniger als 300 Mitarbeiter:innen“ nicht als vollständige Prüfung. Auch Satzung, Beteiligungen und Konzernaufbau gehören in die Analyse.

Daneben kann der Gesellschaftsvertrag freiwillig einen Aufsichtsrat vorsehen. Ein Investor Board, Advisory Board oder Beirat ist nicht automatisch ein gesetzlicher Aufsichtsrat. Entscheidend sind rechtliche Grundlage, Kompetenzen und tatsächliche Ausgestaltung.

Warum die Prüfung nicht erst beim Jahresabschluss beginnen sollte

Eine Aufsichtsratspflicht lässt sich organisatorisch nicht an einem Nachmittag nachholen. Das Unternehmen braucht geeignete Personen, Bestellungsakte, klare Informationsprozesse und ein Budget. Bei Arbeitnehmerbeteiligung können zusätzliche Schritte hinzukommen. Werden Schwellen im Wachstum absehbar, sollte die Vorbereitung Teil der Jahresplanung sein.

Frühe Signale sind:

  • stark steigende Bilanzsumme durch Finanzierung oder Akquisition,
  • erheblicher Umsatzsprung,
  • rascher Personalaufbau,
  • Erwerb oder Gründung von Tochterunternehmen,
  • bevorstehende Umgründung,
  • Investorendokumente mit Board-Strukturen,
  • geplante Änderung der Rechtsform oder Satzung.

Wer diese Daten im Finance- und People-Reporting ohnehin führt, kann ein Schwellenmonitoring einrichten. Das ersetzt die Rechtsprüfung nicht, verhindert aber Überraschungen.

Welche Aufgaben hat ein Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat ist kein zweites operatives Management. Seine Kernfunktion ist die Überwachung der Geschäftsführung. Hinzu kommen gesetzlich und vertraglich zugewiesene Zustimmungs-, Prüfungs- und Vertretungsaufgaben. Die Geschäftsführung bleibt für die Leitung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich.

Typische Themen sind:

  • regelmäßige Berichte der Geschäftsführung,
  • Überwachung von Strategie, Liquidität und Risikolage,
  • Zustimmung zu bestimmten Geschäften, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen,
  • Prüfung von Jahresabschlussunterlagen im gesetzlichen Rahmen,
  • Behandlung von Interessenkonflikten,
  • Dokumentation von Sitzungen und Beschlüssen,
  • Vertretung der Gesellschaft in bestimmten Angelegenheiten gegenüber Geschäftsführer:innen.

Die konkrete Kompetenzverteilung ergibt sich aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Investor:innenrechte aus einer Gesellschaftervereinbarung dürfen nicht unbesehen mit Aufsichtsratsrechten gleichgesetzt werden.

Wie ist der Aufsichtsrat zu besetzen?

Für die FlexCo greifen über die gesetzliche Verweisung im Grundsatz die einschlägigen GmbH-Regeln, soweit das FlexKapGG nichts Besonderes vorsieht. Zu prüfen sind Anzahl, persönliche Eignung, Unvereinbarkeiten, Bestellung, Funktionsdauer und mögliche Arbeitnehmervertretung.

Für die Auswahl reichen prominente Namen nicht. Ein wirksames Gremium braucht:

  • ausreichende Verfügbarkeit,
  • Verständnis von Geschäftsmodell und Risiken,
  • Fähigkeit zur unabhängigen Überwachung,
  • Finanz- und Branchenkompetenz,
  • einen geregelten Umgang mit Interessenkonflikten,
  • sichere Informations- und Dokumentationsprozesse.

Investor:innen können Nominierungs- oder Entsendungsrechte verlangen. Solche Rechte müssen mit zwingendem Gesellschaftsrecht, Satzung und Beteiligungsvertrag konsistent umgesetzt werden. Eine Person, die zugleich operative Aufgaben übernimmt, kann Rollenkonflikte auslösen.

Prüfung in sechs Schritten

Schritt 1: Rechtsform und Satzung prüfen

Verifiziere, dass tatsächlich eine FlexKapG/FlexCo vorliegt, und lies den aktuellen Gesellschaftsvertrag. Besteht bereits ein freiwilliger Aufsichtsrat oder eine Pflichtklausel?

Schritt 2: GmbHG-Tatbestände prüfen

Arbeite sämtliche für die Gesellschaft relevanten Fälle des § 29 GmbHG durch. Berücksichtige Arbeitnehmer:innen, Kapital, Gesellschafterzahl und Beteiligungsstruktur statt nur eine bekannte Schwelle.

Schritt 3: UGB-Größenklasse bestimmen

Ermittle Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl nach § 221 UGB. Prüfe, welche Abschlussstichtage zählen und ob Sonderregeln für Neugründung oder Umgründung gelten.

Schritt 4: Konzern und Beteiligungen einbeziehen

Tochtergesellschaften, Beherrschungsbeziehungen und organisatorische Strukturen können die gesellschaftsrechtliche Beurteilung beeinflussen. Ein bloßer Einzelabschluss-Blick kann zu kurz greifen.

Schritt 5: Eintrittszeitpunkt festlegen

Bestimme nicht nur, ob, sondern ab wann die Pflicht wirkt und bis wann das Organ eingerichtet sein muss. Diese Frage hängt vom ausgelösten Tatbestand und seinen zeitlichen Regeln ab.

Schritt 6: Umsetzung planen

Lege Kandidat:innen, Bestellungsverfahren, Satzungsanpassung, Vergütung, D&O-Prüfung, Geschäftsordnung, Sitzungskalender und Reporting fest. Stimmen Beteiligungsverträge und Firmenbuchstand mit der Organstruktur überein?

Beispiel: Scale-up überschreitet zwei Größenmerkmale

Die Orbit FlexCo wächst durch eine Series-B-Runde und internationale Expansion. Ihre Bilanzsumme und Umsatzerlöse überschreiten die relevanten UGB-Merkmale; die Beschäftigtenzahl bleibt darunter.

Das Management darf daraus weder sofort „Pflicht ab heute“ noch „keine Pflicht, weil unter der Arbeitnehmergrenze“ ableiten. Es muss prüfen:

  1. ob zwei von drei Klein-Schwellen nach den gesetzlichen Berechnungsregeln überschritten sind,
  2. welche Abschlussstichtage und Beobachtungszeiträume relevant sind,
  3. ob Neugründungs-, Umgründungs- oder Konzernbesonderheiten gelten,
  4. welcher konkrete Zeitpunkt die Organpflicht auslöst,
  5. ob daneben ein GmbHG-Tatbestand bereits früher greift.

Parallel werden Kandidat:innen identifiziert und Reportingprozesse vorbereitet. So bleibt Zeit für eine ordnungsgemäße Bestellung, statt erst nach einer Abschlussbesprechung zu reagieren.

Freiwilliger Aufsichtsrat oder Beirat?

Ein freiwilliger Aufsichtsrat kann bei komplexer Governance sinnvoll sein, bringt aber gesetzliche Organpflichten und Verantwortlichkeit mit sich. Ein vertraglicher Beirat lässt sich flexibler gestalten, darf jedoch nicht als bloßes Etikett verwendet werden, wenn seine Kompetenzen tatsächlich einer zwingenden Organstruktur widersprechen.

Fragen für die Entscheidung:

  • Braucht Ihr echte Überwachung oder primär Beratung?
  • Sollen Investor:innen formelle Zustimmungsrechte erhalten?
  • Welche Informationen müssen regelmäßig berichtet werden?
  • Wer bestellt und entlässt Mitglieder?
  • Welche Haftung, Vergütung und Versicherung gelten?
  • Ist eine gesetzliche Pflicht in den nächsten Jahren wahrscheinlich?

Bei einer absehbaren Pflicht kann ein früh eingerichtetes Reporting helfen. Die freiwillige Konstruktion sollte aber nicht ohne Prüfung zur vermeintlich einfachen Investor:innenlösung werden.

Typische Fehler

Nur auf die Beschäftigtenzahl schauen

Die FlexCo hat einen zusätzlichen Größenklassentatbestand. Zwei überschrittene Klein-Schwellen können auch bei weniger als 50 Arbeitnehmer:innen entscheidend sein.

Schwellen ohne UGB-System anwenden

Die Zahlen allein beantworten nicht, wann die Größenklasse wechselt. Berechnung und zeitliche Wirkung stehen im UGB.

Advisory Board und Aufsichtsrat gleichsetzen

Ein beratendes Gremium erfüllt nicht automatisch die gesetzliche Aufsichtsratspflicht. Name und Präsentation sind weniger wichtig als Rechtsgrundlage und Kompetenzen.

Investorenveto ersetzt Organprüfung

Vertragliche Vetorechte lösen weder automatisch eine Aufsichtsratspflicht noch erfüllen sie diese. Sie müssen mit der gesetzlichen Kompetenzordnung abgestimmt werden.

Zu spät mit der Suche beginnen

Eignung, Unabhängigkeit, Arbeitnehmerbeteiligung und Interessenkonflikte brauchen Vorlauf. Monitoring sollte vor dem erwarteten Schwellenwechsel starten.

Grenzen und Einzelfallprüfung

Die Pflichtprüfung verlangt die aktuelle Fassung von FlexKapGG, GmbHG und UGB sowie konkrete Unternehmensdaten. Größenmerkmale können gesetzlich geändert werden. Mitarbeiterzählung, Bilanzsumme und Umsatzerlöse folgen rechtlichen Definitionen und dürfen nicht einfach aus einem Dashboard übernommen werden.

Bei Konzernen, Umgründungen, grenzüberschreitenden Teams, atypischen Beschäftigungsmodellen oder mehreren Investorengremien ist eine vertiefte Prüfung nötig. Auch die Arbeitnehmermitbestimmung und die Eignung einzelner Mitglieder sind gesonderte Themen.

FAQ

Braucht jede FlexCo einen Aufsichtsrat?

Nein. Ein Aufsichtsrat ist erforderlich, wenn ein gesetzlicher Pflichtfall nach FlexKapGG beziehungsweise anwendbarem GmbH-Recht greift oder der Gesellschaftsvertrag ihn vorsieht.

Welche zusätzliche Schwelle gilt bei der FlexCo?

§ 6 FlexKapGG knüpft zusätzlich an die Einstufung als zumindest mittelgroße Kapitalgesellschaft nach § 221 Abs. 2 UGB an. Dafür sind mindestens zwei der drei gesetzlichen Größenmerkmale und deren zeitliche Anwendung zu prüfen.

Reicht ein Advisory Board aus?

Nicht bei gesetzlicher Aufsichtsratspflicht. Ein Advisory Board ist regelmäßig ein beratendes Vertragsgremium und nicht automatisch das gesetzliche Organ.

Kann die FlexCo freiwillig einen Aufsichtsrat bestellen?

Ja, der Gesellschaftsvertrag kann einen Aufsichtsrat vorsehen. Die rechtlichen Folgen, Kompetenzen und Besetzung sollten vorab bewusst gestaltet werden.

Muss der Aufsichtsrat das Tagesgeschäft führen?

Nein. Die Geschäftsführung leitet und vertritt die Gesellschaft. Der Aufsichtsrat überwacht und erfüllt seine gesetzlichen sowie vertraglich zulässigen Organaufgaben.

Nächster Schritt

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Quellen

  • Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz, insbesondere § 6: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012473
  • GmbH-Gesetz, insbesondere § 29: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720
  • Unternehmensgesetzbuch, insbesondere § 221: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702
  • WKO – Flexible Kapitalgesellschaft: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/flexible-kapitalgesellschaft
  • USP – GmbH beziehungsweise FlexKapG: https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/gmbh-flexkapg

Rechtsstand und Abrufdatum sämtlicher Quellen: 13.09.2026.