Direktantwort: Der FlexCo-Gesellschaftsvertrag muss zumindest die gesetzlich verlangten Eckdaten der Gesellschaft festhalten. Sein besonderer Wert liegt aber in der passenden Gestaltung von Anteilsklassen, Unternehmenswert-Anteilen, Beschlüssen und Kapitalmaßnahmen. Ein Muster kann diese Entscheidungen nicht abnehmen: Der Vertrag muss zu Team, Finanzierung und geplantem Beteiligungsmodell passen.

Den übergeordneten Zusammenhang erklärt der passende Themen-Hub.

Die Flexible Kapitalgesellschaft – gesetzlich FlexKapG, häufig FlexCo genannt – baut auf dem GmbH-Recht auf. Wo das FlexKapGG keine Sonderregel enthält, gilt grundsätzlich das GmbHG. Der Vertrag ist deshalb nicht bloß ein Gründungsformular. Er legt die gesellschaftsrechtliche Infrastruktur fest, mit der Dein Team später Entscheidungen trifft, Beteiligungen ausgibt und Investor:innen aufnimmt.

Was muss in den FlexCo-Gesellschaftsvertrag?

Über die Verweisung des FlexKapGG auf das GmbH-Recht gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Errichtung. Im Kern sind insbesondere zu bestimmen:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Höhe des Stammkapitals,
  • die von den einzelnen Gesellschafter:innen übernommenen Stammeinlagen.

Dazu kommen Angaben und Regelungen, die sich aus der gewählten Struktur ergeben. Soll die Gesellschaft etwa Unternehmenswert-Anteile ausgeben, braucht sie dafür eine gesellschaftsvertragliche Grundlage. Auch besondere Anteilsklassen, Stückanteile oder flexible Kapitalmaßnahmen funktionieren nicht allein deshalb, weil die Rechtsform „FlexCo“ gewählt wurde.

Der Unternehmensgegenstand sollte das reale Geschäftsmodell verständlich abbilden und zugleich geplante Entwicklungsschritte nicht unnötig blockieren. Mehr dazu findest Du im Artikel Unternehmensgegenstand formulieren.

Welche FlexCo-spezifischen Entscheidungen gehören auf den Tisch?

Unternehmenswert-Anteile bewusst einrichten

Unternehmenswert-Anteile sind keine bloß informelle Beteiligung. Das FlexKapGG ordnet ihnen besondere Vermögens-, Informations- und Mitwirkungsrechte zu. Sie dürfen nur ausgegeben werden, wenn der Gesellschaftsvertrag das ermöglicht. Zu klären sind unter anderem der vorgesehene Umfang, die wirtschaftlichen Rechte, Ausgabebedingungen und die organisatorische Abbildung im Anteilsbuch.

Das Gesetz begrenzt den Anteil aller Unternehmenswert-Anteile am Stammkapital. Zusätzlich gelten besondere Schutz- und Informationsmechanismen. Wer Mitarbeiter:innen beteiligen will, muss Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und die praktische Administration getrennt prüfen. Die Details erklärt Unternehmenswert-Anteile der FlexCo.

Anteilsklassen und Stückanteile strukturieren

Eine FlexCo kann Beteiligungen differenzierter strukturieren als eine klassische Standard-GmbH. Das heißt nicht, dass möglichst viele Klassen automatisch besser sind. Jede Klasse erhöht den Erklärungs-, Dokumentations- und Abstimmungsbedarf.

Frage vorab:

  1. Welche wirtschaftlichen Rechte sollen gleich oder unterschiedlich sein?
  2. Wer soll bei welchen Entscheidungen abstimmen?
  3. Welche Rechte erwarten künftige Investor:innen?
  4. Soll eine Beteiligung in kleinere Einheiten teilbar sein?
  5. Wie werden Änderungen im Anteilsbuch und im Cap Table gepflegt?

Eine Klasse ohne klaren Zweck schafft später eher Reibung als Flexibilität.

Kapitalmaßnahmen für Finanzierungsrunden vorbereiten

Das FlexKapGG kennt Instrumente wie genehmigtes und bedingtes Kapital. Damit können bestimmte spätere Finanzierungsschritte vorbereitet werden. Dafür braucht es aber passende gesellschaftsvertragliche Ermächtigungen, Mehrheiten und Grenzen. Bezugsrechte und deren möglicher Ausschluss berühren die Position bestehender Gesellschafter:innen und dürfen nicht beiläufig behandelt werden.

Wenn eine Finanzierungsrunde konkret absehbar ist, sollte der Vertrag den geplanten Prozess unterstützen, ohne der Geschäftsführung oder Mehrheit unbegrenzte Spielräume einzuräumen. Eine Vertiefung folgt unter FlexCo-Kapitalerhöhung.

Governance: Wer darf was entscheiden?

Der Vertrag sollte Zuständigkeiten nicht nur abstrakt, sondern passend zur Arbeitsweise des Teams verteilen. Gesetzliche Organrollen bleiben dabei bestehen: Die Geschäftsführung führt und vertritt die Gesellschaft; Gesellschafter:innen entscheiden in den ihnen zugewiesenen Fragen.

Typische Gestaltungsfelder sind:

  • Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
  • Einzel- oder Gesamtvertretung,
  • zustimmungspflichtige Geschäfte,
  • Beschlussmehrheiten und Vetorechte,
  • Informations- und Kontrollrechte,
  • Ergebnisverwendung,
  • Regeln für Kapitalmaßnahmen,
  • Umgang mit Ausscheiden, Tod oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit,
  • Übertragung und Belastung von Anteilen.

Interne Zustimmungsvorbehalte begrenzen nicht automatisch die Vertretungsmacht nach außen. Wird diese Trennung übersehen, überschätzt das Team oft den Schutz einer internen Freigabeliste.

Vorsicht bei 50/50-Strukturen

Zwei gleich beteiligte Gründer:innen wirken fair, können aber bei Meinungsverschiedenheiten blockiert sein. Der Vertrag sollte festlegen, welche Themen Einstimmigkeit brauchen, welche mit Mehrheit entschieden werden und wie eine Eskalation abläuft. Denkbar sind Gesprächs- und Mediationsstufen, unabhängige Expertise oder klar definierte Exit-Prozesse. Eine mechanische Standardklausel ist riskant, weil Preisbildung, Finanzierung und persönliche Abhängigkeiten unterschiedlich sind. Siehe dazu 50/50-Gesellschaft und Deadlock.

Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung sind nicht dasselbe

Der Gesellschaftsvertrag bildet die gesellschaftsrechtliche Grundordnung. Eine zusätzliche Gesellschaftervereinbarung – oft Syndikatsvertrag genannt – kann schuldrechtliche Pflichten zwischen ihren Parteien regeln. Sie kann zwingendes Recht nicht verdrängen und entfaltet nicht automatisch dieselbe gesellschaftsrechtliche Wirkung.

Vertrauliche Absprachen über Rollen, Finanzierung, Vesting, Exit oder Stimmverhalten können eine Zusatzvereinbarung sinnvoll machen. Entscheidend ist, welche Regel in welches Dokument gehört und welche Formvorschriften bei ihrer Umsetzung greifen. Der bestehende Überblick zur Gesellschaftervereinbarung für Startups vertieft diese Abgrenzung.

Beispiel: SaaS-FlexCo mit drei Gründer:innen

Anna, Dario und Selin wollen eine B2B-Software entwickeln. Anna und Dario arbeiten operativ Vollzeit, Selin bringt Branchenkontakte und Kapital ein. In einem Jahr soll eine erste Finanzierungsrunde möglich sein; später sollen Schlüsselmitarbeiter:innen wirtschaftlich beteiligt werden.

Ein vorschneller Mustervertrag mit identischen Rechten löst ihre Fragen nicht. Das Team muss klären:

  • Welche Stammeinlagen übernimmt jede Person?
  • Welche operativen Entscheidungen trifft die Geschäftsführung?
  • Für welche außergewöhnlichen Geschäfte braucht es Zustimmung?
  • Soll es Unternehmenswert-Anteile für Mitarbeiter:innen geben?
  • Wie werden künftige Kapitalerhöhungen beschlossen?
  • Was passiert, wenn eine Gründerin früh aussteigt?

Erst aus diesen Antworten entsteht ein tragfähiger Vertragsentwurf. Die Rechtsform allein entscheidet weder den Equity Split noch Vesting oder Exit-Regeln.

In sieben Schritten zum belastbaren Vertragsbriefing

  1. Geschäftsmodell beschreiben: Tätigkeit, regulierte Bereiche und geplante Märkte festhalten.
  2. Beteiligte und Beiträge erfassen: Kapital, Arbeit, IP, Kontakte und zeitliche Verfügbarkeit unterscheiden.
  3. Beteiligungsmodell festlegen: klassische Geschäftsanteile, mögliche Anteilsklassen und Unternehmenswert-Anteile prüfen.
  4. Governance modellieren: Geschäftsführung, Vertretung, Zustimmungskatalog, Mehrheiten und Konfliktwege definieren.
  5. Finanzierung antizipieren: Kapitalbedarf, Investorentypen und mögliche Kapitalmaßnahmen skizzieren.
  6. Transfer- und Exit-Szenarien prüfen: Anteilsübertragung, Vorkaufsrechte, Mitverkauf und Ausscheiden rechtlich koordinieren.
  7. Dokumente abstimmen: Gesellschaftsvertrag, allfällige Gesellschaftervereinbarung, Beteiligungsprogramm und Cap Table konsistent halten.

Was ein FlexCo-Muster nicht leisten kann

Ein Muster kann eine Gliederung zeigen. Es kennt aber weder Eure Beiträge noch regulatorische Anforderungen, Investorenerwartungen oder Konfliktrisiken. Besonders Unternehmenswert-Anteile, Bezugsrechtsfragen, Zustimmungskataloge und Exit-Mechanismen greifen ineinander. Unpassende Bestimmungen können Finanzierungsrunden erschweren oder Erwartungen wecken, die gesellschaftsrechtlich nicht erreicht werden.

Auch die Errichtungsform ist zu beachten. Abhängig von Konstellation und Inhalt gelten gesetzliche Formanforderungen. Die standardisierte eGründung ist nur für enge Einpersonenkonstellationen gedacht und ersetzt keine individuelle Mehrpersonen-Gestaltung. Einen Überblick bietet eGründung in Österreich.

Grenzen und Einzelfallprüfung

Dieser Beitrag erklärt den österreichischen Grundrahmen, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Entwurfs. Steuerliche Mitarbeiterbeteiligung, Arbeitsverhältnisse, IP-Übertragung, regulierte Tätigkeiten, internationale Gesellschafter:innen und Finanzierungsinstrumente können zusätzliche Regeln auslösen. Vor Unterzeichnung müssen aktuelle Gesetzesfassung, Form, Beschlussmechanik und Zusammenspiel aller Dokumente geprüft werden.

FAQ zum FlexCo-Gesellschaftsvertrag

Braucht jede FlexCo einen Gesellschaftsvertrag?

Ja. Bei einer Einpersonengesellschaft spricht das GmbH-Recht von einer Errichtungserklärung. Inhalt und Form müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; die Firmenbucheintragung ist für die Entstehung der Gesellschaft zentral.

Sind Unternehmenswert-Anteile automatisch möglich?

Nein. Ihre Ausgabe braucht eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag und muss die Vorgaben des FlexKapGG einhalten. Das Beteiligungsprogramm und die Rechte der Begünstigten sind zusätzlich sauber zu dokumentieren.

Kann ich einen GmbH-Mustervertrag unverändert verwenden?

Das ist regelmäßig keine gute Grundlage, wenn Du FlexCo-spezifische Instrumente nutzen willst. Zwar gilt subsidiär GmbH-Recht, doch Anteilsklassen, Unternehmenswert-Anteile und Kapitalmaßnahmen benötigen bewusste Gestaltung.

Gehört Vesting in den Gesellschaftsvertrag?

Das hängt von Mechanik und gewünschter Wirkung ab. Oft greifen Gesellschaftsvertrag und zusätzliche Vereinbarungen ineinander. Formvorschriften für spätere Übertragungen und zwingendes Recht müssen jedenfalls berücksichtigt werden.

Muss ein Aufsichtsrat vorgesehen werden?

Nicht jede FlexCo braucht einen Aufsichtsrat. Ob eine gesetzliche Pflicht entsteht oder ein freiwilliges Organ sinnvoll ist, hängt von Struktur und gesetzlichen Kriterien ab. Mehr dazu: FlexCo-Aufsichtsrat.

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Quellen

  • FlexKapGG, RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012473
  • GmbHG, RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720
  • USP – GmbH bzw. FlexKapG: https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/gmbh-flexkapg
  • WKO – Flexible Kapitalgesellschaft: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/flexible-kapitalgesellschaft
  • BMJ – Erläuterungen zum GesRÄG 2023: https://www.bmj.gv.at/dam/jcr:738b8bce-cb4e-43c4-9d02-582e528a8e8b/GesR%C3%84G%202023%20Erl%C3%A4uterungen.pdf

*Rechtsstand und letzter Abruf sämtlicher Quellen: 13.09.2026.*